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3.5.2023

Die Pflicht zur fehlerfreien Behandlung

Es ist so, dass die Regierungsvorlage die Ärzte als die Träger der medizinischen Versorgung bezeichnet hatte. Hiergegen wandten sich die Vertreter der Patienten mit der Auffassung, dass die Krankenkassen nach § 182 ihren Versicherten kostenlose ärztliche Behandlung zu gewähren haben, und deshalb nur diese als Träger der Krankenversicherung bezeichnet werden könnten. Diesem Standpunkt trug der Gesetzgeber mit § 368 n Abs.l Rechnung, mit dem Auftrag an die Patientenvertreter, die nach § 182 den Krankenkassen obliegende ärztliche Versorgung der Patienten sicherzustellen und die kassenärztliche Versorgung entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zu gewährleisten.
Aus dieser Sicherstellung ergab sich dann die weitere Verpflichtung zur entsprechenden Überwachung der Ärzte und Krankenhäuser. Da sich die Sicherstellung der von den Ärzten auszuführenden Versorgung von der in Händen der Versicherung liegenden Honorierung der ärztlichen Leistungen nicht trennen ließ, die den Regeln der medizinischen Kunst entsprechende ärztliche Tätigkeit wiederum zur notwendigen Voraussetzung eine ordnungsgemäß garantierte Qualität der Behandlung hatte, ergab sich als geradezu logisch zwingende Folge, dass die Anwälte der Patienten verpflichtet wurden, sich mit dem Medizinrecht zu befassen, und die Interessen, bzw. mit den Worten des Gesetzes "die Rechte" der Patienten gegenüber den Ärzten und Krankenhäusern zu wahren.
Es stehen sich demnach bis hier die Gewährleistungs- und Überwachungspflicht einerseits und die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung und vollständigen Aufklärung des Patienten über die Operationsrisiken gegenüber den Gutachtern andererseits nach dem Willen des Gesetzgebers bei der so erkennbaren Notwendigkeit der ordnungsgemäßen ärztlichen und medizinischen Behandlung andererseits zumindest gleichrangig gegenüber.
Medizinische Fehler
An dieser Stelle drängt sich aber die Frage auf, ob die erwähnte Behandlungspflicht nicht sogar entgegen der Folge im Gesetzestext gegenüber der Gewährleistungspflicht für Falschbehandlung und medizinische Fehler den alleinigen Vorzug hat. Diesbezüglich bedarf es einer Betrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen den Patienten und den an der medizinischen Versorgung beteiligten Ärzten und Leistungserbringern:
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt ist nicht als ein Vertragsverhältnis des öffentlichen Rechts, sondern als ein auf der Mitgliedschaft in einer ärztlichen Kooperation beruhendes Behandlungsverhältnis anzusehen (BSG-Urteil 24.l0.196l in Sozialrecht § 368 n Nr.4). Ihrem Wesen nach muss man die Patientenanwälte als vom Gesetz gewollte Gruppe ansehen, in der die Ärzte auf Grund des ihnen durch die Zulassung erteilten Behandlungsauftrags in direkter Verbundenheit die ärztliche Versorgung sicherstellen und nach ihren Leistungen einen Anteil an der Ärztlichen Vergütung erhalten (Hess-Venter 1955 § 368 k Anm.I).
Aus dieser Verbundenheit heraus ergibt sich zunächst, dass die geschädigten Patienten schon aus ihrer schützenswerten Position heraus gegenüber ihren behandelnden Ärzten gezwungen sind, ihre Rechte gegenüber Falschbehandlungen und Behandlungsfehlern wahrzunehmen; und wenn dann noch obendrein diese Interessenwahrnehmung vom Gesetz ausdrücklich betont wird, kann das nur so zu verstehen sein, daß diese Interessenwahrnehmung mit der Bedeutung einer Vorrangigkeit gegenüber der Gewährleistungspflicht und der Haftung durch die Haftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses unterstrichen ist.
So ist dann auch begreiflich, dass z.B. Berthold ("Der Schutz des Patienten gegen Pfusch und Behandlungsfehler" 6. Aufl. S.61) von einer notwendigen einseitigen Interessenwahrnehmung durch die Patientenvertreter und Fürsprecher spricht. Die Tatsache, dass dem § 368 n Abs.l Satz 2 eine weitergehende Bedeutung zukommt als nur diejenige, wie sie sich aus der Einbettung dieser Bestimmung zwischen die Sätze 1 und 3 dieses Paragraphen mit Bezug auf die medizinische Versorgung ergibt, ist in anderer Beziehung auch von der Rechtsprechung der Kammern für Arzthaftpflichtsachen bestätigt, wonach die Vorschrift auch besagt, dass die Interessenwahrnehmung der Patientenanwälte für die geschädigten Patienten sich nicht nur auf Schmerzensgeldfragen allein zu beschränken hat, sondern alle Belange der Patienten berücksichtigen muss.
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