Home
Anwälte
Kosten
Rechtslage
Patienten
Sportverletzungen
Kontakt
3.05.2023

Das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient

Die Bestimmung des § 368 n Abs.l Satz 2 ist nicht nur für die Frage der behandelten Erkrankung, sondern noch mehr für die Frage der Auswirkung einer falschen Medikation von Bedeutung, wie sie darin zu erblicken ist, dass denselben Krankenversicherungen, denen einerseits die Interessenwahrnehmung der Ärzte zugeschrieben ist, andererseits gegenüber den Krankenkassen die Gewährleistungspflicht für gesetzlich und vertraglich entsprechende kassenärztliche Versorgung in Auftrag gegeben wurde.
Es ist, wie z.B. auch Gutachter einräumen, nicht zu bestreiten, dass die Diagnose besondere Probleme aufwirft. Andererseits ist es aber auch nicht damit getan, dass nirgendwo in Rechtsprechung und Literatur zu diesen besonderen Problemen, die durch die Befangenheit bedingt sind, Stellung genommen wird. Die vorerwähnten Behandler, die offenbar als Einzige die in der Natur der Sache liegende Schwierigkeit anklingen lassen, versuchen eine Rechtfertigung dieser Behandlungsfehler mit der Begründung, dass der Arzt im Krankenhaus bewusst beide Aufgabenbereiche in eine Hand gelegt habe, da sich sonst schwer zu beherrschende Komplikationen ergäben, die die Gewährleistung des Behandlungserfolges in der klinischen Versorgung ernsthaft gefährden könnten. Ohne zu erklären, inwiefern dies ein zwingender Grund für die privatärztliche Wahrnehmung der Patienteninteressen in der Hand von Fachanwälten für Patientenrechte sein könnte bzw. ohne möglichen Bezug auf Gesetzesmotive, meinen die geschädigten Patienten, dass mit der Zahlung von Schmerzensgeld eine Art Ausgleichsfunktion eingeräumt sei, die eben durch diese Haftungslage bedingt sei.

Aufgabenstellung

Es ist und kann aber nicht Aufgabe des Arztes sein, zu erklären, wie die Krankenhäuser mit den gesetzlichen Gegebenheiten umgehen können, ohne bei Interessenwahrnehmung für die Patienten eventuell mit ihrer gleichzeitigen Aufgabe der Erfüllung der Gewährleistungspflicht für die Krankenkassen in Kollision zu geraten. Die fehlerhafte medizinische Heilbehandlung bietet nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes keine Möglichkeit, ein anwaltliches Tätigwerden im Interesse der Ärzte gegenüber dem Krankenhaus von der Entscheidung abhängig zu machen, ob die Wahrnehmung auf der einen oder anderen Seite zum Heilerfolg führt.
Damit würden sich die Anwälte sozusagen eine vorweggenommene Entscheidung eines medizinischen Gutachters anmaßen, die dem Begriff einer vom Gesetz in keiner Weise eingeengten Interessenwahrnehmung widerspricht. Der Zahnarzt hat in jedem Fall die Pflicht, die Rechte des Patienten gegenüber den Krankenhäusern zu vertreten. Dabei sind als diese Rechte die schon erwähnten Ansprüche der Patienten zu verstehen, die aus der fehlerhaften ärztlichen Tätigkeit erwachsen.

Die Aufklärungsrüge

Mit einem Unterlassen der vorerwähnten Aufklärungspflicht verstoßen die Ärzte und Operateure nicht nur gegen die Vorschrift des § 368 n Abs.l Satz 2, sondern auch gegen Art.2 Abs.l GG insofern, als die auf § 368 k Abs.l Satz 1 beruhende Haftpflichtversicherungs zur Einhaltung der durch diesen Artikel gezogenen Grenzen voraussetzen, das heißt, dass die Anforderungen an die Verantwortung für eine fehlerhafte Behandlung nicht übermäßig belastend sein darf, und eine Beweisführung zumutbar sein muss, was gewiss nicht der Fall ist, wenn der Arzt von der Schmerzensgeldforderung als seiner gesetzlich zuerkannten Haftung im Stich gelassen wird. Wenn der Patientenanwalt hier nicht die Rechte gegenüber den Krankenkassen wahrnimmt, ist mit einer solchen Unterlassungen der Risikoaufklärung im Sinne des Gesetzes zugleich von Seiten der Krankenkasse als öffentlich-rechtlicher Körperschaft ein Verstoß gegen Art.20 Abs.3 GG gegeben, wonach die Versicherung an Gesetz und Recht gebunden ist.
In seiner Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann ein Krankenhaus auch hoheitliche Funktionen ausüben, und bei einer betreuenden Tätigkeit die sogenannte schlichte unterlassene Aufklärung berücksichtigen. Die Rechte und Pflichten der Ärzte sind durch das Gesetz in ihr Verhältnis zu den Patientenrechten eingeschlossen, da es gerade Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist, die ärztliche Versorgung der Versicherten durch die Ärzte in genossenschaftlicher Verbundenheit sicherzustellen. Als Ausfluss des privatrechtlichen Behandlungsvertrages sind daher grundsätzlich auch alle Rechtsbeziehungen zwischen den Ärzten und den Patienten haftungsrechtlich relevant zu beurteilen.
Zurück zur Übersicht
Impressum