9.03.2021
Rechtsanwälte
Rechtsanwälte übernehmen von Berufs wegen stets auch die Forderungseinziehung. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist im
Wesentlichen die Durchführung der gesetzlich geregelten Beitreibungsmaßnahmen wie die Durchführung des
gerichtlichen Mahn- bzw. Klageverfahrens zwecks Titulierung der Forderung, der Mobiliar-Zwangsvollstreckung, Lohn-
und Gehaltspfändung, der Zwangsversteigerung und als letztes Mittel der Vermögensauskunft. Außerhalb dessen wird
üblicherweise eine besondere
vorgerichtliche
Mahntätigkeit
neben solche Maßnahmen ankündigenden Schreiben nicht entfaltet.
Notwendige Maßnahmen
Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen steht aus verschiedenen Gründen außer Zweifel, auch wenn sie den
eigentlichen Einziehungserfolg nur in seltenen Fällen direkt bewirken.
Rechtsanwälte stehen trotz dieser Bewertung nicht in Konkurrenz zu Inkassounternehmen. Letztere sind vielmehr
auf Grund der ihnen üblicherweise erteilten Erlaubnis für die
außergerichtliche Einziehung von Forderungen
auf die Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten angewiesen, sobald Gerichte bei der Titulierung und den
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mitwirken müssen. Das ist, mit Ausnahme der Mobiliar-Zwangsvollstreckung und der
Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, stets der Fall.
Obliegt den
Rechtsanwälten
in erster Linie die rechtliche Beratung des Gläubigers und die Rechtsverfolgung seiner Interessen bei den
Gerichten, wird dem Inkassounternehmen in erster Linie die kaufmännische Beitreibung der Forderungen mit den
rechtlich zulässigen Mittel zugeordnet.
Anwalt oder Inkassounternehmen
Diesen Unterschieden bei den Schwerpunkten der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen entspricht auch
ihre unterschiedliche Honorierung:
Der Rechtsanwalt wird erfolgsunabhängig gemäß dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
tätig, welches ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes die Bearbeitung kleiner Forderungen bei niedrigen
Gebühren nur durch die Tätigkeit in hochwertigen Sachen mit entsprechend großem Gebührenaufkommen möglich macht.
Die Inkassounternehmen kalkulieren ihre Vergütungen demgegenüber entsprechend der entfalteten Tätigkeit nach
kaufmännischen Gesichtspunkten, insbesondere bei ausgeklagten Forderungen unter Übernahme unternehmerischen
Risikos auf Erfolgsbasis. Hinzu kommt, dass
Anwaltskanzleien
im allgemeinen personell und organisatorisch nicht
auf die Bearbeitung von Mahn- und Beitreibungssachen in größerem Umfang vorbereitet sind. Massenaufträge bei
kleineren Streitwerten und bei ausgeklagten Forderungen erscheinen Rechtsanwälten wegen des relativ geringen
Gebührenaufkommens nicht selten uninteressant. Deutlich wird dies im nachgerichtlichen Bereich der
Beitreibung;
hier steht Rechtsanwälten nur eine geringe Gebühr zu, die neben der Antragstellung für eine
Zwangsvollstreckungsmaßnahme kaum Raum für eine ergänzende Mahntätigkeit läßt.
Allerdings ist aufgrund zahlreicher jüngerer, in den internationalen Markt drängender Anwälte seit längerem eine
sich verschärfende Polarisierung zwischen Rechtsanwälten und Inkassounternehmen zu beobachten.
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