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9.03.2021

Rechtsanwälte

Rechtsanwälte übernehmen von Berufs wegen stets auch die Forderungseinziehung. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist im Wesentlichen die Durchführung der gesetzlich geregelten Beitreibungsmaßnahmen wie die Durchführung des gerichtlichen Mahn- bzw. Klageverfahrens zwecks Titulierung der Forderung, der Mobiliar-Zwangsvollstreckung, Lohn- und Gehaltspfändung, der Zwangsversteigerung und als letztes Mittel der Vermögensauskunft. Außerhalb dessen wird üblicherweise eine besondere vorgerichtliche Mahntätigkeit neben solche Maßnahmen ankündigenden Schreiben nicht entfaltet.
Notwendige Maßnahmen
Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen steht aus verschiedenen Gründen außer Zweifel, auch wenn sie den eigentlichen Einziehungserfolg nur in seltenen Fällen direkt bewirken.
Rechtsanwälte stehen trotz dieser Bewertung nicht in Konkurrenz zu Inkassounternehmen. Letztere sind vielmehr auf Grund der ihnen üblicherweise erteilten Erlaubnis für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen auf die Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten angewiesen, sobald Gerichte bei der Titulierung und den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mitwirken müssen. Das ist, mit Ausnahme der Mobiliar-Zwangsvollstreckung und der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, stets der Fall.
Obliegt den Rechtsanwälten in erster Linie die rechtliche Beratung des Gläubigers und die Rechtsverfolgung seiner Interessen bei den Gerichten, wird dem Inkassounternehmen in erster Linie die kaufmännische Beitreibung der Forderungen mit den rechtlich zulässigen Mittel zugeordnet.
Anwalt oder Inkassounternehmen
Diesen Unterschieden bei den Schwerpunkten der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen entspricht auch ihre unterschiedliche Honorierung:
Der Rechtsanwalt wird erfolgsunabhängig gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz tätig, welches ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes die Bearbeitung kleiner Forderungen bei niedrigen Gebühren nur durch die Tätigkeit in hochwertigen Sachen mit entsprechend großem Gebührenaufkommen möglich macht.
Die Inkassounternehmen kalkulieren ihre Vergütungen demgegenüber entsprechend der entfalteten Tätigkeit nach kaufmännischen Gesichtspunkten, insbesondere bei ausgeklagten Forderungen unter Übernahme unternehmerischen Risikos auf Erfolgsbasis. Hinzu kommt, dass
Anwaltskanzleien im allgemeinen personell und organisatorisch nicht auf die Bearbeitung von Mahn- und Beitreibungssachen in größerem Umfang vorbereitet sind. Massenaufträge bei kleineren Streitwerten und bei ausgeklagten Forderungen erscheinen Rechtsanwälten wegen des relativ geringen Gebührenaufkommens nicht selten uninteressant. Deutlich wird dies im nachgerichtlichen Bereich der Beitreibung; hier steht Rechtsanwälten nur eine geringe Gebühr zu, die neben der Antragstellung für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme kaum Raum für eine ergänzende Mahntätigkeit läßt.
Allerdings ist aufgrund zahlreicher jüngerer, in den internationalen Markt drängender Anwälte seit längerem eine sich verschärfende Polarisierung zwischen Rechtsanwälten und Inkassounternehmen zu beobachten.
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